Anlass auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht. Somit besteht in Bezug auf die Strafverfolgung der Beschuldigten 1 ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO, das von Amtes wegen zu einer Nichtanhandnahme führen muss (TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische 4 Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). In diesem Punkt erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.