323 Abs. 1 StPO. Zur Wiederaufnahme eines Verfahren müssen neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht einwendet, liegen der Staatsanwaltschaft im aktuellen Verfahren betreffend Strafbarkeit der Beschuldigten 1 keine neuen Beweismittel vor, die nicht bereits Gegenstand des abgeschlossenen Strafverfahrens bildeten oder dort hätten eingebracht werden können. Anlass auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht.