Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die rechtskräftige Nichtanhandnahme eines Verfahrens ist einem Freispruch gleichgestellt (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 11 Abs. 2 StPO). Diese richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO.