Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 1 von der Beschwerdeführerin 2 bereits am 9. September 2014 in der gleichen Angelegenheit angezeigt wurde. Das Verfahren wurde am 16. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen (BM 14 37899). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde traten die Beschwerdekammer in Strafsachen am 19. Januar 2015 (BK 15 8) und schliesslich das Bundesgericht am 31. März 2015 (6B_177/2015) nicht ein. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist demnach rechtskräftig. Gemäss Art.