Insbesondere seien wichtige Beweise nicht berücksichtigt worden, nämlich die Nichtunterstellungsverfügung des Beschuldigten 2 sowie das entsprechende Gesuch der beschuldigten Notarin A.________. Weiter fehle es der Staatsanwaltschaft an der notwendigen Zuständigkeit, um verwaltungsrechtliche Belange abschliessend beurteilen zu können und sie habe ein bei der Justizdirektion des Kantons Bern hängiges aufsichtsrechtliches Verfahren nicht berücksichtigt.