3. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass der Entscheid des Beschuldigten 2 vom 18. August 2011 kein Vorkaufsrecht zugunsten der Beschwerdeführerinnen begründe. Entsprechend sei auch kein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen. Damit hätten beim Verkauf der Liegenschaft .________ Grundbuchblatt-Nr. .________ durch K.________ an die Beschuldigten 4 keine von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verkaufsbeschränkungen vorgelegen. Es seien durch niemanden strafbare Handlungen begangen