BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Privatklägerinnen durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.