Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 17. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei fortzuführen. Die Beschuldigte 1 nahm am 15. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte 2 liess sich gleichentags vernehmen und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Die weiteren Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 23. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung.