In ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2015 erstatteten die Beschwerdeführerinnen ausserdem Strafanzeige gegen E.________ und F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4) sowie gegen G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) wegen Vermögensdelikten bzw. Anstiftung dazu. Ausserdem erhoben sie gegen den Beschuldigten 2 den Vorwurf der Amtspflichtverletzung. Am 4. Mai 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sämtlich Angezeigten nicht an die Hand. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 17. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei fortzuführen.