{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-197_2016-08-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_197_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784d33ab6bbf0073306e5a99304118b0131b3fb433058b2f178a8cf43c3c1c0fa62d5fd35b4b4325252622000044dc17e5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784d33ab6bbf0073306e5a99304118b0131b3fb433058b2f178a8cf43c3c1c0fa62d5fd35b4b4325252622000044dc17e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_197", "Checksum": "790996b68d7d073689feeb1df2222295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.08.2016 BK 2016 197"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 04.08.2016 BK 2016 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Vermögensdelikten | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:14:31", "Checksum": "3cf79c59f7adc8ef3182c897d9aea599", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.08.2016 BK 2016 197\nRegeste:\nNichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Vermögensdelikten | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 197 + 198\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Rechtsanwalt B.________\n\nBeschuldigte 1\n\nC.________\n\nBeschuldigter 2\n\nD.________\n\nBeschuldigter 3\n\nE.________ und F.________\n\nBeschuldigte 4\n\nG.________\n\nBeschuldigter 5\n\nH.________\n\nStraf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1/Gesuchstellerin 1\n\nI.________\n\nStraf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2/Gesuchstellerin 2\n\nStaatsanwalt J.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-\nMittelland\n\nGesuchsgegner\nGegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand\nStrafverfahren wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen sowie Amts- und Berufspflichten\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 (BM 15 11140)\n\n2\nErwägungen:\n\n1. Am 12. März 2015 erstatteten H.________ und I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 + 2) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Amtspflichtverletzung, Betrugs, Urkundenfälschung, untreuer Amtsführung und Verletzung\nkantonaler Berufspflichten der Geometer und Notare und konstituierten sich sinngemäss als Privatklägerinnen. Sie warfen den Angezeigten vor, dass sie trotz\nKenntnis eines Entscheides des C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) vom\n18. August 2011 mit ihren Amts- und Berufsgeheimnis verletzenden Handlungen\neine Erwerbsbewilligung zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen missachtet hätten. In ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2015 erstatteten die Beschwerdeführerinnen ausserdem Strafanzeige gegen E.________ und F.________ (nachfolgend:\nBeschuldigte 4) sowie gegen G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) wegen\nVermögensdelikten bzw. Anstiftung dazu. Ausserdem erhoben sie gegen den Beschuldigten 2 den Vorwurf der Amtspflichtverletzung.\nAm 4. Mai 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sämtlich Angezeigten nicht an die Hand. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am\n17. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Nichtanhandnahmeentscheid der\nStaatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei fortzuführen. Die Beschuldigte 1 nahm am 15. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte 2 liess sich gleichentags vernehmen\nund verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, ohne in der\nSache einen Antrag zu stellen. Die weiteren Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 23. Juni 2016 zur Beschwerde\nStellung. Sie beantragte eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 18. Juli 2016 und hielten an ihrer Beschwerde\nfest.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29\nAbs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die\nBeschwerdeführerinnen sind als Privatklägerinnen durch die Nichtanhandnahme\ndes Verfahrens gegen die Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten\nInteressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1\nStPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst\naus, dass der Entscheid des Beschuldigten 2 vom 18. August 2011 kein Vorkaufsrecht zugunsten der Beschwerdeführerinnen begründe. Entsprechend sei auch\nkein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen. Damit hätten beim Verkauf der Liegenschaft .________ Grundbuchblatt-Nr. .________ durch K.________ an die Beschuldigten 4 keine von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verkaufsbeschränkungen vorgelegen. Es seien durch niemanden strafbare Handlungen begangen\n\n"}