Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 197 + 198 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 E.________ und F.________ Beschuldigte 4 G.________ Beschuldigter 5 H.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1/Gesuchstellerin 1 I.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2/Gesuchstellerin 2 Staatsanwalt J.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland Gesuchsgegner Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermö- gen sowie Amts- und Berufspflichten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 (BM 15 11140) 2 Erwägungen: 1. Am 12. März 2015 erstatteten H.________ und I.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerinnen 1 + 2) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte 1) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Amtspflicht- verletzung, Betrugs, Urkundenfälschung, untreuer Amtsführung und Verletzung kantonaler Berufspflichten der Geometer und Notare und konstituierten sich sinn- gemäss als Privatklägerinnen. Sie warfen den Angezeigten vor, dass sie trotz Kenntnis eines Entscheides des C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) vom 18. August 2011 mit ihren Amts- und Berufsgeheimnis verletzenden Handlungen eine Erwerbsbewilligung zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen missachtet hät- ten. In ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2015 erstatteten die Beschwerdeführerin- nen ausserdem Strafanzeige gegen E.________ und F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4) sowie gegen G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) wegen Vermögensdelikten bzw. Anstiftung dazu. Ausserdem erhoben sie gegen den Be- schuldigten 2 den Vorwurf der Amtspflichtverletzung. Am 4. Mai 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sämtlich Ange- zeigten nicht an die Hand. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 17. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei fortzuführen. Die Be- schuldigte 1 nahm am 15. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte de- ren kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte 2 liess sich gleichentags vernehmen und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Die weiteren Beschuldigten liessen sich nicht ver- nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 23. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerinnen replizierten am 18. Juli 2016 und hielten an ihrer Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Privatklägerinnen durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass der Entscheid des Beschuldigten 2 vom 18. August 2011 kein Vorkaufs- recht zugunsten der Beschwerdeführerinnen begründe. Entsprechend sei auch kein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen. Damit hätten beim Verkauf der Lie- genschaft .________ Grundbuchblatt-Nr. .________ durch K.________ an die Be- schuldigten 4 keine von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verkaufsbeschrän- kungen vorgelegen. Es seien durch niemanden strafbare Handlungen begangen 3 worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 in dem gegen K.________ geführ- ten Zivilverfahren wegen eines vertraglichen Vorkaufsrechts obsiegen sollte, würde dies an der fehlenden Strafbarkeit der angezeigten Personen nichts ändern. 4. Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen zusammengefasst geltend, ihre ver- fassungsmässigen Rechte auf Willkürfreiheit, auf rechtliches Gehör und auf ein fai- res Verfahren seien verletzt worden. Insbesondere seien wichtige Beweise nicht berücksichtigt worden, nämlich die Nichtunterstellungsverfügung des Beschuldigten 2 sowie das entsprechende Gesuch der beschuldigten Notarin A.________. Weiter fehle es der Staatsanwaltschaft an der notwendigen Zuständigkeit, um verwal- tungsrechtliche Belange abschliessend beurteilen zu können und sie habe ein bei der Justizdirektion des Kantons Bern hängiges aufsichtsrechtliches Verfahren nicht berücksichtigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus Gründen der Op- portunität nach Art. 8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 1 von der Beschwerdeführerin 2 bereits am 9. September 2014 in der gleichen Angelegenheit angezeigt wurde. Das Verfahren wurde am 16. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen (BM 14 37899). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde traten die Beschwerdekammer in Strafsachen am 19. Januar 2015 (BK 15 8) und schliesslich das Bundesgericht am 31. März 2015 (6B_177/2015) nicht ein. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist demnach rechtskräftig. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die rechtskräftige Nichtanhandnahme eines Verfahrens ist einem Freispruch gleichgestellt (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 11 Abs. 2 StPO). Diese richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO. Zur Wiederaufnahme eines Verfahren müssen neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verant- wortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ein- wendet, liegen der Staatsanwaltschaft im aktuellen Verfahren betreffend Strafbar- keit der Beschuldigten 1 keine neuen Beweismittel vor, die nicht bereits Gegen- stand des abgeschlossenen Strafverfahrens bildeten oder dort hätten eingebracht werden können. Anlass auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht. Somit besteht in Bezug auf die Strafverfolgung der Beschuldigten 1 ein Verfahrenshin- dernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO, das von Amtes wegen zu einer Nichtanhandnahme führen muss (TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische 4 Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). In diesem Punkt er- weist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. 6. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3; Urteil 6B_962/2013 vom 01. Mai 2014, E. 2; je mit Hinweis auf Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Die Be- schwerdekammer in Strafsachen hat am 11. Dezember 2015 entschieden, Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher der Staatsanwaltschaft vorschreibe, vor der Verfahrensein- stellung den Parteien eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen, sei Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unterbleibe diese Mitteilung an die Par- teien, habe dies eine Gehörsverletzung zur Folge, was regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). Das vorliegende Verfahren wurde mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstel- lung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erfor- derlich gewesen wäre. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe- rinnen verletzt. Zu prüfen ist, ob diese Gehörsverletzung zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss oder ob sie im Beschwerdeverfahren ge- heilt wurde. 6.2 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll einerseits der Sachauf- klärung dienen und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellen, soweit ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4). Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines Entscheides eine Gehörsverlet- zung nicht beseitigen. Indessen kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteile 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.2; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). 5 6.3 Dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen vor der Einstellung des Verfahrens keine Frist ansetzte, um Beweisanträge zu stellen, stellt vorliegend kei- ne derart schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Die von den Beschwerdeführerinnen gel- tend gemachten Beweisanträge beschlagen allesamt Fragen, welche die Be- schwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition prüfen kann. Ausserdem er- weist sich der Sachverhalt als liquid, die Untersuchung ist vollständig (vgl. zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerinnen unten Ziffer 7.3). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung den Beschwerdeführerinnen zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung wurde daher im Beschwerdever- fahren (ausnahmsweise) geheilt. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung betreffend die Beschuldigten 2–5 in der Sache rechtens ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnah- me dazu Folgendes ausgeführt: Der Entscheid des C.________ vom 18. August 2011, auf den sich die beiden Beschwerdeführerin- nen zur Begründung des an ihnen und ihrem Vermögen begangenen Unrechts immer wieder berufen, stellt faktisch nichts weiter dar als eine Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB (SR 211.412.11). Die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstücks, K.________, liess durch ihren damaligen No- tar beim C.________ als kantonal zuständige Bewilligungsbehörde vorfrageweise abklären, ob die Abparzellierung des Bauernhauses mit Hühnerhof und Garage sowie einem Halt von 23,43 Aren Land gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben nach BGBB bewilligt werden könnte. Um die Frage, ob die ab- zuparzellierende Landfläche nachfolgend durch die Geschwister der Gesuchstellerin erworben wer- den könnten, ging es dabei in rechtlicher Hinsicht keinesfalls. Wohl wurde in der Feststellungsverfü- gung vom 18. August 2011 die damals offenbar bestehende Absicht der Gesuchstellerin erwähnt, die abzutrennende Fläche von ca. 23,43 Aren beinhaltend die vorerwähnten Bauten an die beiden Be- schwerdefüherinnen zu verkaufen. An wen genau die abzutrennende Liegenschaft jedoch verkauft werden würde, war für den C.________ nicht entscheidrelevant. Es galt einzig zu prüfen, ob die Vor- aussetzungen für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot nach Art. 60 BGBB vorlägen, sodass ei- ne später vorzunehmende Parzellierung allenfalls zu gegebener Zeit bewilligt werden könnte. Dies ist gemäss Art. 60 lit. a BGBB insbesondere dann der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches des BGBB aufgeteilt werden soll und der abzutrennende nichtlandwirtschaftliche Teil kleiner ist als 36 Aren (vgl. hierzu Art. 58 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 3 BPG [BSG 215.124.1]). Wer alsdann das abzuparzellierende Grundstück über- nimmt und zu welchem Zweck, spielt zur Gesuchsbeurteilung nur insoweit eine Rolle, als die zukünfti- ge Nutzung keine landwirtschaftliche sein darf. Die Beschwerdeführerinnen, die bereits am Feststel- lungsverfahren nicht formell beteiligt waren, können aus dieser Feststellungsverfügung somit keinerlei rechtliche Ansprüche ableiten. Eine Erwerbsbewilligung war schon von der Ausgangslage her nicht zu prüfen: Einer solchen bedarf (vorbehältlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) gemäss Art. 61 Abs. 1 BGBB, wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will. Abparzellierte Grundstücke, die kleiner sind als 25 Aren, sind dem BGBB jedoch bereits von Beginn weg nur in Teil- bereichen unterstellt und können insbesondere bewilligungsfrei an wen auch immer veräussert wer- den (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4 BGBB). Eine Erwerbsbewilligung für die abparzellierte Liegenschaft mit einem Halt von 23,43 Aren hätte somit mangels Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet. Im Übrigen sind die Beschwerdeführerinnen Geschwister der Eigentüme- 6 rin und hätten deshalb auch gestützt auf Art. 62 lit. b BGBB unabhängig von der Grundstücksgrösse bewilligungsfrei Eigentum daran erwerben können. Da die beabsichtigte Abparzellierung des Bauernhauses mit Nebenbauten und Umschwung im Grundbuch nicht gestützt auf den blossen Feststellungsentscheid, wonach eine allfällige Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, vollzogen werden konnte, reichte die Beschuldigte A.________ am 3. Oktober 2012 das eigentliche Gesuch um Erteilung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot und Aufhebung der Unterstellung unter das BGBB des abparzellierten Grundstücks ein. Der Ent- scheid des C.________ vom 11. Oktober 2012, ergangen immer noch im selben Verfahren bgbb 170- 211, stellt somit die logische Folge der vorgängigen Feststellungsverfügung vom 18. August 2011 dar. An den Rechten der Beschwerdeführerinnen wurde dadurch nichts verändert. Nach Rechtskraft die- ses zweiten Entscheides, beinhaltend die formelle Bewilligung zur Parzellierung nach BGBB, erhielt nun jedoch die Eigentümerin des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks, K.________, erst die Möglichkeit, die Parzellierung gemäss den auftragskonform vom zuständigen Geometer (Beschuldig- ter D.________) vermessenen Mutationsakten öffentlich beurkunden und im Grundbuch eintragen zu lassen. Auch durch die mit der Parzellierungsbewilligung einhergehende Nichtunterstellung des neu geschaffenen Grundstücks änderte sich die Rechtslage der Beschwerdeführerinnen in keiner Weise. Auch diese Nichtunterstellung ist nicht an die Person eines allfälligen künftigen Erwerbers geknüpft, sondern einzig an die Grösse und künftige Nutzung der Parzelle. Entsprechend hat keine der ange- zeigten Personen eine strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen begangen. Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit Gewerben und Grundstücken gemäss 3. Titel des BGBB wurden allesamt korrekt eingehalten und von den zuständigen Behörden geprüft, bewilligt und vollzogen. Mit der Frage, an wen die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstücks anschliessend die abparzellierte Fläche veräussern würde und zu welchen Bedingun- gen, musste sich zumindest in strafrechtlicher Hinsicht keine der beschuldigten Parteien näher befas- sen, noch hätte eine diesbezügliche Einmischung den Beschuldigten D.________ und C.________ kraft ihres Amtes zugestanden. Das im von der Staatsanwaltschaft angeblich nicht berücksichtigten hängigen Verfahren gegen den beschuldigten Statthalter beim Amt für Betriebswirtschaft ergangene Schreiben des Justizinspektors vom 3. September 2015 kommt im Übrigen in verwaltungsrechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Schluss. 7.2 Es liegt in der Natur der Sache und ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Strafbarkeit der Beschuldigten 2-5 vorfra- geweise mit der rechtlichen Qualifikation und der Wirkung des Entscheides vom 18. August 2011 auseinandersetzte. Dies hat auch die Generalstaatsanwaltschaft in zutreffender Weise getan. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen oben wiedergegebenen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen an und verzichtet auf eine Wiederholung. Die Beschwerdeführerinnen haben bereits mehr- fach und von unterschiedlichen Behörden erläutert bekommen, dass und warum es sich beim Entscheid des C.________ vom 18. August 2011 nicht um eine Erwerbs- bewilligung handelt und sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Unge- achtet dessen bringen die Beschwerdeführerinnen immer wieder die gleichen Ar- gumente vor, ohne sich mit dieser Tatsache auseinanderzusetzen. Auch mit den oben wiedergegebenen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, in welchen den Beschwerdeführerinnen aufgezeigt wird, dass sie als Geschwister der Veräus- serin sogar bewilligungsfrei Eigentum am umstrittenen Grundstück hätten erwerben können (Art. 62 Bst. b BGBB), setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht aus- einander. Von Bedeutung ist ausserdem, dass zwischen den Beschwerdeführerin- 7 nen und der Veräusserin K.________ kein verurkundeter Kaufvertrag existiert. Ein solcher wäre indessen Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbsbewilligung gewesen (vgl. dazu STALDER, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bun- desgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 1995, N 7 zu Art. 61). Da folglich keine Erwerbsbewilligung zu Gunsten der Beschwerdeführerin- nen vorlag, durfte K.________ ihr Grundstück – nachdem es mit Entscheid vom 11. Oktober 2012 aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) entlassen wurde – an wen auch immer ver- äussern. Die Frage, ob sie mit dem Verkauf des Grundstückes an die Beschuldig- ten 4 ein Vorkaufsrecht der Beschwerdeführerin 2 verletzte, ist Gegenstand des hängigen Zivilprozesses und beschlägt die Frage der Strafbarkeit der Beschuldig- ten 2-5 nicht (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 278 vom 4. Dezember 2015). Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten 2 Amtsmissbrauch vor. Dessen macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Der Beschuldigte 2 beging keinen Amtsmissbrauch, nur weil er einen den Be- schwerdeführerinnen unpässlichen Entscheid fällte. Es liegen auch keine Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschuldigte 2 mit seinem Verhalten einen anderen Straftatbestand erfüllt haben könnte. Auch beim Beschuldigten 3 kann kein strafba- res Verhalten festgestellt werden. Insbesondere hat er durch seine Tätigkeit als Geometer keine Urkundenfälschung begangen. Inwiefern die von ihm im Rahmen der Parzellierung erstellten Dokumente unecht oder unwahr sein sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch nicht weiter begründet. Somit entfallen auch die Anschuldigungen gegenüber den Beschuldigten 4 und 5 wegen Anstiftung zu diesen Delikten, weil die angeblich gewünschten Straftaten gar nicht begangen wurden und der Anstiftungsversuch bei den angezeigten Tatbeständen nicht straf- bar wäre (vgl. Art. 24 StGB). Insgesamt sind daher sämtliche angezeigten Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik dagegen vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Diese Rechtsschrift geht vielmehr in weiten Teilen über den Streitgegenstand hinaus. So etwa wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Beschuldigte 4 habe eine sexuelle Nötigung zu begehen versucht und ihr Le- ben gefährdet durch unsachgemässe Entsorgung von Heustaub. Diese Ausführun- gen sind für das vorliegende Verfahren unerheblich. Eine Zuständigkeit der Bun- desanwaltschaft bzw. des Bundesstrafgerichts ist ausserdem nicht gegeben, wes- halb der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Weiterleitung an diese In- stanzen keine Folge gegeben wird. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweis- massnahmen an der Strafbarkeit der Angezeigten etwas ändern würden. Beweis- anträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tat- sachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erweisen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefüh- rerinnen beantragen einerseits die Edition der Akten des Regierungsstatthalteram- 8 tes betreffend das Nichtunterstellungsverfahren im Jahr 2012. Diese Akten des Verfahrens bgbb 170 – 2011 wurden von der Staatsanwaltschaft indessen bereits am 11. Februar 2016 ediert, worüber die Beschwerdeführerinnen am 7. April 2016 informiert wurden. Ausserdem wurde mit dem Entscheid vom 11. Oktober 2012 bloss umgesetzt, was der Gesuchstellerin K.________ bereits am 18. August 2011 zugesichert worden war. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich aus den Ak- ten des Regierungsstatthalteramtes die Strafbarkeit der Beschuldigten begründen lassen könnte, auch wenn diese Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht vollständig vorliegen. Es ist zudem aktenwidrig, davon auszugehen, dass der Stellvertretende Regierungsstatthalter, der den Entscheid vom 11. Oktober 2012 fällte, keine Kenntnis hatte von der Feststellungsverfügung vom 18. August 2011, ergingen doch beide Entscheide im gleichen Verfahren (bgbb 170-2011). Beide Entscheide befinden sich ausserdem in den amtlichen Akten und wurden von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entsprechend berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hat die Staatsanwalt- schaft auch das hängige Verfahren gegen den Beschuldigten 2 beim Amt für Be- triebswirtschaft + Aufsicht in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt, wie das Schreiben des Justizinspektors vom 3. September 2015 zeigt. Eine Befragung der Beschuldigten würde nichts daran ändern, dass der Entscheid des C.________ vom 18. August 2011 keine Erwerbsbewilligung begründet und demnach eine Strafbarkeit der Beschuldigten ausscheidet. Daher erweisen sich die von den Be- schwerdeführerinnen eingereichten Fragenkataloge für das vorliegende Strafver- fahren als unerheblich. Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nicht- anhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Beschuldigten 2-5 verfügt bzw. fak- tisch das Verfahren eingestellt. Es sind keine Beweismassnahmen denkbar, die an diesem Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Obwohl die Beschwerdeführerinnen mit ihren Anträgen in der Sache nicht durch- dringen, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, dass der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Da den Beschwerde- führerinnen vor Beendigung des Verfahrens keine Gelegenheit gegeben wurde, ih- re Beweisanträge zu stellen, waren sie gehalten, den Rechtsmittelweg zu beschrei- ten. Der Beschuldigten 1 ist für die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwen- dungen eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 9. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen ausserdem, der verfahrensleitende Staats- anwalt habe in den Ausstand zu treten. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Ver- zug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu ma- chen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer 9 Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung „ohne Verzug, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat“ ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist indessen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Gar für eine strengere Auslegung plädiert VERNIROY, gemäss welchem Ausstandsgründe in jedem Fall innert Wochenfrist geltend ge- macht werden müssen (VERNIROY, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 58 N 8 und Fn 11). Ob vorliegend das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde, erscheint fraglich. Da sich das Gesuch inhaltlich als of- fensichtlich unbegründet erweist (vgl. unten), kann die Frage der Rechtzeitigkeit aber offen gelassen werden. Aus dem gleichen Grund verzichtete die Verfahrens- leitung der Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Einholung einer Stellung- nahme des betroffenen Staatsanwalts (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Ausstandsgesuch sinngemäss damit, dass sich der fallführende Staatsanwalt mehrere Verfahrensfehler habe zu Schul- den kommen lassen. Einerseits habe er durch eine unnötige Sistierung der Unter- suchung sowie durch die Weigerung, den Sachverhalt aufzuklären, eine Verfah- rensverzögerung bewirkt, welche dazu diene, die Verjährung der Vorwürfe herbei- zuführen und die Beschuldigten zu schonen. Andererseits bestehe aufgrund des Verfahrens wegen Amtspflichtverletzung ein Interessenskonflikt der Staatsanwalt- schaft. Daher sei auch die Unparteilichkeit der Oberstaatsanwaltschaft nicht mehr gegeben. Dies alles wirke sich noch gravierender aus, weil die Beschuldigten an- waltlich vertreten seien, sie selber aber nicht. 9.3 Allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit zu begründen. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Solche Mängel liegen aber nicht vor. Die Staatsanwaltschaft muss sich ausserdem nicht anrech- nen lassen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist bloss zehn Tage dauert. Auch verhält sie sich nicht treuwidrig, wenn sie den Gesuchstellerinnen die Nichtanhand- nahmeverfügung einige Tage vor Pfingsten zustellt. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen begründen keinen Anschein der Befangenheit des Staatsan- walts. Soweit die Beschwerdeführerinnen die «Oberstaatsanwaltschaft» insgesamt ablehnen, kommt hinzu, dass die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfah- ren eine Parteistellung einnimmt und als solche per se nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Ihre Ablehnung kommt von vornherein nicht infrage. Ein Ausstands- gesuch muss zudem immer gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerich- tet sein und kann nicht pauschal gegen eine Behörde gerichtet werden. Insgesamt erweist sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerinnen daher als offen- sichtlich unbegründet. 10 10. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen werden nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Der Überschuss ist den Beschwerdefüh- rerinnen zu gleichen Teilen zurückzuerstatten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschuldigten 1 ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden den Ge- suchstellerinnen auferlegt. Sie werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Der Überschuss von CHF 400.00 ist den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen zurückzuerstatten. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin 1 / Beschwerdeführerin 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2 / Beschwerdeführerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - den Beschuldigten 4 - dem Beschuldigten 5 Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 4. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13