5. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer wird daher nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.