Beim Beschwerdeführer wurden zahlreiche Datenträger, Speichermedien, Mobiltelefone und SIM-Karten sichergestellt. Aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachts, sich des Betrugs, Diebstahls oder der Veruntreuung strafbar gemacht zu haben (vgl. oben 3.3), ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass sich bei einer Durchsuchung dieser Aufzeichnungen Informationen finden lassen, die einer Beschlagnahme unterliegen. Die angeordnete Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.