4. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Durchsuchung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Aufzeichnungen zulässig ist. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass nicht die Gesamtheit der zu durchsuchenden Aufzeichnungen beweisrelevant sein muss, zumal das Auffinden sachrelevanter Aufzeichnungen definitionsgemäss den Grund ihrer