Anhaltspunkte dafür, dass die Hausdurchsuchung nur zum Zweck der Beweisausforschung durchgeführt worden wäre, sind keine ersichtlich. Aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und den eingereichten Beilagen durfte die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen, zumal in dieser ersten Phase der Untersuchung keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu stellen sind (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 23 zu Art. 244 StPO mit Hinweis). Die Hausdurchsuchung war rechtmässig.