Nach dem Grundsatz der Proportionalität nimmt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zwangsmassnahme unverhältnismässig erscheint, mit zunehmender Schwere der Straftat ab. Umgekehrt erscheinen Zwangsmassnahmen bei Bagatelldelikten umso unverhältnismässiger, je eingreifender die Verletzung der Grundrechte ist. Die Durchsuchungen von Räumlichkeiten dürften hingegen regelmässig verhältnismässig sein (GFELLER, a.a.O., N 30 zu Vor Art. 241-254 StPO). Vorliegend ist keine mildere Alternative zur durchgeführten Hausdurchsuchung denkbar.