197 Abs. 1 lit. c StPO). Zum anderen besagt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nur angeordnet werden darf, wenn die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt, wobei die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und deren Zeitdauer zu berücksichtigen sind (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-