Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Befehl auf die Bestimmungen zur Siegelung hin. Eine eingehendere Begründung ist nicht notwendig (vgl. auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 199 StPO). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen ist darüber hinaus kein gesonderter Befehl notwendig, wenn ein solcher bereits für die Hausdurchsuchung besteht, die Aufzeichnungen im Rahmen derselben sichergestellt werden und im Befehl die Möglichkeit der Durchsuchung erwähnt wird (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 6 zu Art. 246 StPO).