Der Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 enthält sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben. Namentlich wird erwähnt, dass die Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Betrug, Diebstahl und Veruntreuung (evtl. Versuch dazu) erfolgt und sie die Sicherstellung von Beweismitteln inklusive Daten auf allen EDV-Datenträgern und -anlagen zum Zweck hat. Im Besonderen wird angeordnet, dass die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu durchsuchen sind und sich der Inhaber vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern kann. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Befehl auf die Bestimmungen zur Siegelung hin.