248 StPO mit Hinweisen). Vorliegend hat aufgrund des Nichteintretens des Zwangsmassnahmengerichts auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft keine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Durchsuchung der Aufzeichnungen stattgefunden. Folglich ist diese ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Dabei wird die Beschwerdekammer vorfrageweise auch über die Frage der Rechtmässigkeit der erfolgten Hausdurchsuchung zu befinden haben, da es in der Regel unzulässig ist, rechtswidrig erlangte Beweise in ein Strafverfahren einzuführen (Art. 139 ff. StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. Au-