In Bezug auf die beantragte Rückgabe bzw. Löschung der Aufzeichnungen hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Gemäss wohl herrschender Lehre geht das Institut der Siegelung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich vor, da dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukommt (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO mit Hinweisen).