Eine Durchsuchung der Aufzeichnungen hat wohl noch nicht stattgefunden, zumal auch der Zwangsmassnahmenrichter im Entscheid vom 24. Mai 2016 einer Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft nur unter dem Vorbehalt zugestimmt hat, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen keinen widersprechenden Beschluss fällt. In Bezug auf die beantragte Rückgabe bzw. Löschung der Aufzeichnungen hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.