Dieses Feststellungbegehren des Beschwerdeführers geht über den Verfahrensgegenstand hinaus. Ebenso über den Verfahrensgegenstand hinaus geht die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Mai 2016 bzw. das dortige Entsiegelungsverfahren rügt (vgl. Replik S. 2 unten bis S. 3 Mitte). 2.5 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Rückgabe und Löschung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten. Implizit verlangt er damit eine Überprüfung der angeordneten Durchsuchung.