Dazu fehlt es indessen an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten wäre. 2.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Replik beantragt, es sei festzustellen, ob aus der vorliegenden Aktenlage ohnehin die Voraussetzungen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung sowie einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gegeben waren und ob es keine mildere Zwangsmassnahme gegeben hätte, die geeigneter gewesen wäre. Dieses Feststellungbegehren des Beschwerdeführers geht über den Verfahrensgegenstand hinaus.