2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der bei ihm erfassten erkennungsdienstlichen Daten beantragt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Die erkennungsdienstliche Erfassung wurde von der Polizei am 9. Mai 2016 angeordnet. Eine Beschwerde gegen diese polizeiliche Anordnung wird in einem separatem Beschwerdeverfahren behandelt (vgl. BK 16 199). Aufgrund des vom Beschwerdeführer formulierten Rechtsbegehrens ist fraglich, ob er auch gegen die DNA-Probenahme Beschwerde führen wollte. Dazu fehlt es indessen an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten wäre.