3 gung würde jedoch keine Wirkung zeitigen. Folglich hat der Beschwerdeführer daran per se kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der bei ihm erfassten erkennungsdienstlichen Daten beantragt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.