Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt unter Ziffer 1 und 2 seiner Beschwerde, der Befehl der Staatsanwaltschaft zur Hausdurchsuchung sowie zur Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben. Eine Aufhebung dieser Verfü-