1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 3. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, es sei darauf nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Juni 2016 und stellte folgenden Antrag: «Es sei festzustellen ob aus der vorliegenden Aktenlage ohnehin die Voraussetzungen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung sowie einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gegeben waren und ob es keine mildere Zwangsmassnahme gegeben hätte die geeigneter gewesen wäre.» Der Rechtsvertreter ersuchte am 24. Juni 2016 um Erstreckung der Frist zur Replik.