Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft befugt sei, die am 9. Mai 2016 sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu durchsuchen. Vorbehalten bleibe ein diesbezüglich widersprechender Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.3 Am 19. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die erkennungsdienstliche Erfassung Beschwerde mit folgenden Anträgen: «1. Den Hausdurchsuchungsbefehl gestützt auf Art. 244 ff. StPO vom 04. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, D.________, a.o. Staatsanwältin gegen A.__