__ die Interessenvertretung des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig stelle er einen (unbegründeten) Antrag auf Siegelung aller Aufzeichnungen und Gegenstände, die beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden. Am 24. Mai 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Das Zwangsmassnahmengericht entschied gleichentags, auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft befugt sei, die am 9. Mai 2016 sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu durchsuchen.