Am 4. Mai 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers sowie eine Durchsuchung von Aufzeichnungen an. Die Hausdurchsuchung fand am 9. Mai 2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst. Am Wohnsitz des Beschwerdeführers wurden unter anderem diverse Datenträger, Mobiltelefone und SIM-Karten sichergestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete schriftlich auf eine Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen. Am 13. Mai 2016 meldete Advokat Dr. B.________ die Interessenvertretung des Beschwerdeführers an.