{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-11", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-195_2016-07-11.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_195_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781d24e4b915304a99a38fc00c835dacef47404a1b2e916949930acfadccb28b4662cb233bdcda8d94947f4969a05407cd?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781d24e4b915304a99a38fc00c835dacef47404a1b2e916949930acfadccb28b4662cb233bdcda8d94947f4969a05407cd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_195", "Checksum": "ccbab49480ac390e66f75251b9dd8954"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.07.2016 BK 2016 195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 11.07.2016 BK 2016 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:16:55", "Checksum": "c03a839a0867659b23182eb679e5fac3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.07.2016 BK 2016 195\nRegeste:\nHausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 195\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Fürsprecher Dr. B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Hausdurchsuchung / Durchsuchung von Aufzeichnungen\nStrafverfahren wegen Diebstahls, Betrugs und Veruntreuung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 (BM 16 7832)\nRegeste\nGemäss wohl herrschender Lehre geht das Institut der Siegelung einer Beschwerde gegen\ndie Anordnung der Durchsuchung vor, da dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition\nzukommt. Dies gilt nicht absolut. Überprüft der Entsiegelungsrichter die Rechtmässigkeit\nder Durchsuchung der Aufzeichnungen nicht, weil er auf ein Entsiegelungsgesuch der\nStaatsanwaltschaft nicht eintritt, so ist diese ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zu\nüberprüfen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Am 17. Februar 2016 erstattete die C.________ AG Strafanzeige gegen\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), eventuell unbekannte Täterschaft,\nwegen Betrugs (evtl. Versuchs), Diebstahls (evtl. Versuchs) und Veruntreuung\n(evtl. Versuchs). Am 10. März 2016 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft\nBern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine entsprechende Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sowie gegen unbekannte Täterschaft. Am\n19. April 2016 dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer aus auf die Straftat der einfachen Verkehrsregelverletzung durch\nÜberschreiten der zulässigen Parkzeit.\n1.2 Am 4. Mai 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers sowie eine Durchsuchung von Aufzeichnungen an. Die\nHausdurchsuchung fand am 9. Mai 2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers\nstatt. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst.\nAm Wohnsitz des Beschwerdeführers wurden unter anderem diverse Datenträger,\nMobiltelefone und SIM-Karten sichergestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete\nschriftlich auf eine Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen. Am 13. Mai\n2016 meldete Advokat Dr. B.________ die Interessenvertretung des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig stelle er einen (unbegründeten) Antrag auf Siegelung aller\nAufzeichnungen und Gegenstände, die beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden. Am 24. Mai 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und\nGegenstände. Das Zwangsmassnahmengericht entschied gleichentags, auf das\nEntsiegelungsgesuch nicht einzutreten. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft\nbefugt sei, die am 9. Mai 2016 sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände\nzu durchsuchen. Vorbehalten bleibe ein diesbezüglich widersprechender Entscheid\nder Beschwerdekammer in Strafsachen.\n1.3 Am 19. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Hausdurchsuchung, die\nDurchsuchung von Aufzeichnungen und die erkennungsdienstliche Erfassung Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n«1. Den Hausdurchsuchungsbefehl gestützt auf Art. 244 ff. StPO vom 04. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, D.________, a.o. Staatsanwältin gegen\nA.________ aufgehoben wird.\n\n2\n2. Den Durchsuchungsbefehl gestützt auf Art. 246 ff. StPO vom 04. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, D.________, a.o. Staatsanwältin gegen\nA.________, aufgehoben wird.\n3. Die bei der erkennungsdienstliche Erfassung gewonnen persönlichen Daten im Auftrag der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, D.________ umgehend gelöscht\nwird.\n4. Sämtliche Daten, gewonnen aus der nicht legalen Haus-Durchsuchung sind zurückzugeben und\ndie Erkenntnisse bei der Staatsanwaltschaft zu löschen.\n5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen auf Kosten der Gerichtskasse gehen.\n6. Dem Beschwerdeführer soll eine Prozessentschädigung von Fr 500 aus der Gerichtskasse ausgezahlt werden.»\n\n"}