Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid. Daher und im Lichte von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das vorinstanzliche Strafverfahren auszurichten. 6.5 Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten ist durch die Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB klar nachgewiesen. Dieses hat das Strafverfahren kausal verursacht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.