In der Stellungnahme bringt sie sodann explizit und richtigerweise eine Verletzung der zivilrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechte – und nicht ein (indirekt) gegen die Unschuldsvermutung verstossendes, strafrechtlich missbilligtes Handeln – vor. Was schliesslich die in Zweifel gezogene Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers angeht, schliesst sich die Beschwerdekammer integral den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (siehe vorne, Ziffer 4.3). 6.4 Eine Kostenauflage nach Art. 426 StPO schliesst grundsätzlich das Recht auf eine Entschädigung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid.