7 sexuell belästigt und beunruhigt gefühlt, wobei er Angst gehabt habe. Andererseits führt die Staatsanwaltschaft in der Verfügung aus, dass dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten kausal für das Strafverfahren gewesen sei. In der Stellungnahme bringt sie sodann explizit und richtigerweise eine Verletzung der zivilrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechte – und nicht ein (indirekt) gegen die Unschuldsvermutung verstossendes, strafrechtlich missbilligtes Handeln – vor.