Im Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007 bestand das zur Gutheissung führende Problem darin, dass in der Einstellungsverfügung nur auf das strafrechtlich relevante Verhalten hingewiesen und erst in der Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit durch die Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2007 vom 12. August 2008 war rechtlich problematisch, dass die Vorinstanz einer Beurteilung der zentralen Fragen in einer Weise ausgewichen war, die unter anderem als Rechtsverweigerung zu qualifizieren war. Solche Hindernisse sind hier nicht vorhanden.