Daran vermögen auch die von ihm vorgebrachten Entscheide des Bundesgerichts nichts zu ändern. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007 bestand das zur Gutheissung führende Problem darin, dass in der Einstellungsverfügung nur auf das strafrechtlich relevante Verhalten hingewiesen und erst in der Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit durch die Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde.