«Wenn eine beschuldigte Person, die Frauen für Modeschauen und Werbeaufnahmen vermittelt, zwei vermittelte Frauen mehrmals absichtlich und gegen ihren Willen mit der Hand und mit Pinseln, einmal auch mit einem Vibrator, an den Geschlechtsteilen berührt und ihre Brustwarzen manipuliert hat. Damit hat sie das Recht der beiden Frauen auf sexuelle Freiheit, welches in den Schutzbereich des in Art. 28 Abs. 1 ZGB verankerten Persönlichkeitsrechts fällt, widerrechtlich verletzt.» (siehe DOMEISEN, a.a.O.; N. 42 zu Art. 426 StPO).