Fakt ist, dass er durch die Nachrichten und Bilder in einer Art und Weise belästigt wurde, welche seine Persönlichkeit verletzt hat. Im Basler Kommentar zur StPO finden sich vergleichbare Beispiele aus der Gerichtspraxis, bei der einem Beschuldigten die Kosten wegen prozessualen Verschuldens i.w.S. zulässigerweise auferlegt worden waren: «Wenn ein Beschuldigter dem Angerufenen mit der Enthauptung gedroht und dadurch eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZGB begangen hat»; «Das Persönlichkeitsrecht wird verletzt durch Angriffe auf die physische und psychische Integrität;