Die Beschwerdekammer erachtet es sachverhaltsmässig als erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon D.________ auf dessen Geschäftsmobiltelefon mehrere Kurznachrichten sowie die drei erwähnten Fotos schickte und zudem drei Anrufe tätigte, welche er nach der Entgegennahme wieder abbrach (vgl. die zutreffende Darstellung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, vorne Ziffer 4.1). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachgewiesen, dass er die Daten versendet habe und dass er wegen Unwissenheit nicht ausschliessen könne, dass sein Mobiltelefon nie abhanden gekommen sei, resultieren