Mit der Unschuldsvermutung ist es vereinbar, einem Beschuldigten in der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht (OR; SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (vgl. DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 ff. zu Art. 426 StPO).