6. 6.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Unschuldsvermutung ist es vereinbar, einem Beschuldigten in der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht (OR;