BGer 6B_783/2007 E. 3.7.3). Die Begründung der Kostenauflage werfe dem Beschwerdeführer zumindest indirekt ein strafrechtlich relevantes Verschulden vor und komme einer Verdachtsstrafe gleich. Sie bringe zum Ausdruck, dass es bei nicht erfolgtem Rückzug des Strafantrages zu einem Schuldspruch gekommen wäre.