Im Weiteren sei das ‚Nachschieben‘ einer Begründung für das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten in einer Stellungnahme nicht möglich, sondern habe die Begründung inklusive Nennung der verletzten Norm im Kostenauflagenentscheid zu erfolgen. Soweit die Vorinstanz mit der Stellungnahme vom 06. Juni 2016 neue Gründe für das vorwerfbare Verhalten ins Feld führe und mit einer Verletzung von Art. 28 ZGB argumentiere, sei sie nicht zu hören. Entscheidend sei die Begründung in der Verfügung und nicht jene in der Stellungnahme (BGer 6B_315/2007 E. 4.3; BGer 6B_783/2007 E. 3.7.3).