Die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, ihm sei das Handy nie abhandengekommen, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er immer im Besitz seines Mobiltelefons gewesen sei, ausgesagt: «Ich weiss es nicht». Auf die Frage nach dem Warum habe er geantwortet: «Ich kann mich nicht erinnern». Im Weiteren sei das ‚Nachschieben‘ einer Begründung für das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten in einer Stellungnahme nicht möglich, sondern habe die Begründung inklusive Nennung der verletzten Norm im Kostenauflagenentscheid zu erfolgen.