5 teidigung eine Entschädigung von CHF 1'620.00 – eventuell von in vom Amtes wegen zu bestimmender Höhe – zuzusprechen. 5.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Nachrichten versendet habe. Protokollierte beziehungsweise verwertbare Aussagen würden keine existieren. Auf die Angaben des (nicht signierten) Polizeirapports dürfe nicht abgestellt werden. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, ihm sei das Handy nie abhandengekommen, sei aktenwidrig.