Konkret habe er Einsprache erheben, die Akten sichten, die rechtlichen Möglichkeiten abklären sowie den Kontakt mit dem Strafantragsteller suchen lassen. Nachdem der Strafantragsteller seinen Antrag zurückgezogen habe, sei das Verfahren eingestellt worden. Der Beizug eines Rechtsanwalts sei nicht zuletzt zur Wahrung der Waffengleichheit und infolge des bereits ausgestellten Strafbefehls geboten gewesen. Dem Beschwerdeführer sei für die Kosten seiner Ver-