Die Vorinstanz habe des Weiteren die Höhe der Entschädigung und damit deren Angemessenheit nicht in Frage gestellt. Indem sie sich auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO berufe, habe sie implizit die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'620.00 als angemessen erachtet. Der Beizug des Unterzeichnenden sei durch den Beschwerdeführer erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen habe. Gegen den Strafbefehl habe sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt. Konkret habe er Einsprache erheben, die Akten sichten, die rechtlichen Möglichkeiten abklären sowie den Kontakt mit dem Strafantragsteller suchen lassen.