Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass bereits die Polizei die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt habe. Selbst wenn demnach der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt klar erstellt wäre und diesem ein die Unschuldsvermutung wahrendes zivilrechtliches bzw. rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte, habe er nicht erwiesenermassen schuldhaft gehandelt.