Vielmehr werde zur Begründung der Kostenauflage diejenige Begründung vorgebracht, mittels welcher der Beschwerdeführer im angefochtenen Strafbefehl strafrechtlich verurteilt worden sei. Insbesondere die identische Begründung im Strafbefehl und im Kostenentscheid würde die Unschuldsvermutung verletzen, indem dem Beschwerdeführer trotz Verfahrenseinstellung vorgeworfen werde, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Daraus ergebe sich eine strafrechtliche Missbilligung. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass bereits die Polizei die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt habe.